Stand 20.08.2012
Einkaufsbedingungen
§1 Bestellungen
Nur schriftliche Bestellungen sind gültig. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen und/oder Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind; derartige Klauseln in Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die den Regelungen dieser Einkaufsbedingungen nicht entgegenstehen, gelten für das Vertragsverhältnis ergänzend. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Aufträge.
§2 Auftragsbestätigung
Jede Bestellung ist vom Lieferanten unter verbindlicher Angabe von Preis und Lieferzeit schriftlich zu bestätigen. Wir behalten uns einen Widerruf der Bestellung vor, falls eine Bestätigung innerhalb von 8 Tagen nicht vorliegt.
§3 Liefergegenstand
Der Verkäufer gewährleistet, dass der Liefergegenstand den anerkannten Regeln der Technik, dem Gerätesicherheitsgesetz, den berufsgenossenschaftlichen und sonstigen einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.
§4 Arbeiten im Betrieb
Sofern mit der Lieferung eine Montage der Bauleistung verbunden ist, gelten zusätzlich unsere Montage-/Reparaturbedingungen bzw. Bedingungen für Bauleistungen.
§5 Lieferzeit
Die Lieferzeit ist einzuhalten. Wir sind berechtigt, die Ausführung der Lieferung für einen zumutbaren Zeitraum unterbrechen zu lassen. In diesem Fall wird die Lieferzeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert. Sobald der Lieferant erkennt, dass die Lieferung ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Kann sich der Lieferant nicht auf ein anerkanntes Hindernis berufen, so können wir für die erste volle Woche der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des gesamten sich aus der Bestellung errechneten Preises verlangen. Dieser Satz erhöht sich für jede vollendete Woche der Verzögerung um 1,15fache der Vertragsstrafe für die vorangegangene Woche. Die Vertragsstrafe ist – unbeschadet weitergehender Ansprüche aus Verzug – auf maximal 5 % des vereinbarten Kaufpreises beschränkt. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist berechtigt uns, ohne in Verzug und Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Ersatz eines weiteren uns entstandenen Schadens – neben der vorerwähnten Vertragsstrafe – sind dann nicht ausgeschlossen, wenn den Lieferanten an der Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist ein Verschulden trifft.
§6 Zahlung
Zahlung erfolgt nach Eingang der Lieferung und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder nach 30 Tagen netto.
§7 Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre nach Übergabe, sofern eine Abnahme stattgefunden hat, zwei Jahre nach dieser. Sie beginnt für Liefergegenstände, die in unserem Werk zu montieren sind, mit der Fertigstellung der Montage, die dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen ist; soweit ein Probelauf vereinbart ist, beginnt sie, sobald dieser durchgeführt ist, der ebenfalls dem Lieferanten mitzuteilen ist. In den sonstigen Fällen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Eingang des Liefergegenstandes in unserem Werk. Durch schriftliche Mängelrüge wird die Gewährleistungsfrist unterbrochen; die Unterbrechung endet, sobald der Lieferer die Gewährleistung schriftlich ablehnt. Der Lieferer verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge, mit Ausnahme von offenkundigen Mängeln. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, die Mängel selbst zu beseitigen oder von Dritten beseitigen zu lassen und Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Mit der Beseitigung des Mangels oder der Neulieferung beginnt die Gewährleistungsfrist hinsichtlich des nachgebesserten bzw. neu gelieferten Teils des Liefergegenstandes erneut. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen aus der Produzentenhaftung frei, soweit er nicht nachweist, dass er für den die Haftung auslösenden Fehler nicht einzustehen hat.
§8 Geheimhaltung
Der Lieferant hat die Bestellung als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Unsere Angaben sowie Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Werkzeuge, usw., die wir dem Lieferer überlassen haben oder die dieser nach unseren Angaben angefertigt hat, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen vollständig und unverzüglich herauszugeben.
Es ist dem Lieferanten nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet, bei der Werbung in irgendeiner Form auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung Bezug zu nehmen.
§9 Abtretungsverbot
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung abzutreten, mit Ausnahme der Abtretung der Kaufpreisforderung an seine aus den Geschäftsunterlagen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hervorgehende Hausbank.
§10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Geschäft mit uns ergeben, gilt für beide Parteien für die Lieferung und Zahlung Ascheberg als Erfüllungsort und Lüdinghausen als Gerichtsstand. Für Klagen im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess ist ebenfalls Lüdinghausen als Gerichtsstand gültig. Anstelle des Amtsgerichts Lüdinghausen tritt ggf. das Landgericht Münster.
§11 Sonstiges
Die Geltung des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973 (BGBII856-EKAG) wird ausgeschlossen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
§12 Salvatorische Klausel
Sollte gegenwärtig oder zukünftig eine Vereinbarung dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit verlieren, so wird dadurch nicht die Gültigkeit seiner übrigen Vereinbarungen berührt.
Gebrauchtmaschinen – Garantiebedingungen
§1 Dauer der Garantie
Auf Neugeräte währen wir, ab dem Zeitpunkt der Rechnungslegung eine Garantie von 12 Monaten. Alle Gebrauchtgeräte werden grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung – das bedeutet ohne jegliche Gewährleistung – verkauft. Wenn entsprechend vereinbart, leisten wir ab dem Zeitpunkt der Rechnungslegung eines Gebrauchtgerätes eine freiwillige Gebrauchtmaschinen-Garantie von 6 Monaten. Grundlage ist das entsprechende Rechnungsdatum.
§2 Voraussetzungen / Garantieanspruch
Das Gerät muss auf dem von uns vorgegebenen Vertriebsweg erstanden worden sein. Der Garantieanspruch besteht nur für Schäden am Vertragsgegenstand selbst. Kein Garantieanspruch besteht bei Verbrauchsmitteln (z. B. Sicherungen, Batterien, Leuchtmittel, Verschleißteile etc.). Die Erstattung von Aufwendungen für Aus- und Einbau, Überprüfung entsprechender Teile, sowie Forderungen nach entgangenem Gewinn und Schadensersatz sind von der Garantie ausgeschlossen. Durch die Inanspruchnahme der Garantie verlängert sich die Garantie nicht. Noch setzt sie eine neue Garantiefrist im Lauf. Im Falle des Weiterverkaufs oder anderweitigem Wechsel des Eigentümers läuft die Garantie für die noch verbleibende Restzeit weiter. Der Kunde ist verpflichtet, den Mangel unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu melden.
§3 Leistung
Für die Dauer der Garantie beseitigen wir alle Mängel am Produkt, die nachweislich auf einen Material- oder Herstellungsfehler zurück zu führen sind. Wir verpflichten uns, nach unserer Wahl die mangelhafte Ware nachzubessern oder einen Minderwert zu ersetzen. Bei gebrauchten Geräten sind wir ausdrücklich berechtigt, fehlerhafte Teile auch durch gebrauchte Ersatzteile zu ersetzen. Diese gebrauchten Ersatzteile dürfen jedoch nicht älter sein, als das Gesamtgerät in sich. Die Garantiepflicht wird nicht ausgelöst durch geringfügige Abweichungen der Soll-Beschaffenheit, die für die Wert- und Gebrauchstauglichkeit des Gerätes unerheblich sind.
Ausgeschlossen sind Schäden/Mängel durch:
- unsachgemäße Inbetriebnahme, Bedienung und Transport
- äußere Einflüsse wie Feuer, Wasser und höhere Gewalt
- Beschädigungen durch Unfall, Fall und Stoß
- fahrlässige oder mutwillige Zerstörung
- normale Abnutzung, Betriebsstoffe oder Wartungsmangel
- Reparatur oder Prüfung durch nicht qualifizierte Personen und dadurch resultierende Folgeschäden
- Entfernen oder Unkenntlichmachen der Serien- oder Fahrgestell-Nummern
- Reparatur, Umbau und Ausbau gebrauchter Gegenstände
Jeglicher Garantieanspruch erlischt wenn:
- Wartungen, Prüfungen, oder Servicearbeiten von Personal durchgeführt werden, die nicht von Klaas autorisiert wurden.
- vorgeschriebene Wartungs- und Prüfintervalle nicht eingehalten oder nötige Reparaturen nicht durchgeführt wurden.
- Teile fremder Herkunft wurden.
- Verplombungen gelöst, Einstellwerte verändert oder technische Änderungen vorgenommen wurden.
§ 4 Sonstiges
Garantieleistungen, die das Trägerfahrzeug betreffen, müssen über den jeweiligen Hersteller abgewickelt werden und sind von der Einhaltung deren Garantiebestimmungen abhängig. Somit empfehlen wir Ihnen regelmäßige Wartungen in den Vertragswerkstätten der Hersteller und die vorgeschriebenen Hauptuntersuchungen bei den bekannten Prüfstellen durchführen zu lassen. Des Weiteren gelten die AGBs des Unternehmens.
Reparatur/Montagebedingungen
§1 Vertragsschluss, Allgemeines
Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur/Montage maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Ist der Reparatur-/Montagegegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Kunde/Besteller auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragsnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde/Besteller den Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
§ 2 Nicht durchführbare Reparatur/Montage
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden/Besteller in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur/Montage trotz vorliegendem Auftrag des Kunden/Bestellers aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der Kunde/Besteller den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist. Der Reparatur-/Montagegegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden/Bestellers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
Bei nicht durchführbarer Reparatur/Montage haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparatur-/Montagegegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparatur-/Montagegegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde/Besteller beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
§3 Kostenangaben, Kostenvoranschlag
Soweit möglich, wird dem Kunden/Besteller bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparatur-/Montagepreis angegeben, andernfalls kann der Kunde/Besteller Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur/Montage zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur/Montage die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden/Bestellers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
Wird vor der Ausführung der Reparatur/Montage ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden/Besteller ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Angabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden/Besteller nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur/Montage verwertet werden können.
§4 Preis und Zahlung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Bei der Berechnung der Reparatur/Montage sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten unter Anwendung der jeweils gültigen Spesenpauschbeträge für das In- und Ausland jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur/Montage aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Reparatur/Montagebedingungen sowie Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden/Bestellers berechnet. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine Beanstandung seitens des Kunden/Bestellers müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft, es sei denn, diese werden anerkannt oder sind rechtskräftig festgestellt.
§ 5 Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden/Bestellers bei Reparatur/Montage außerhalb des Werkes des Auftragnehmers
Der Kunde/Besteller hat das Reparatur-/Montagepersonal bei der Durchführung der Reparatur/Montage auf seine Kosten zu unterstützen. Der Kunde/Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparatur-/Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparatur-/Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparatur-/Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Reparatur-/Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparatur-/Montageleiter den Zutritt zur Reparatur-/Montagestelle verweigern. Der Kunde/Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu: Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur/Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparatur-/Montageleiters zu befolgen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Reparatur-/Montageleiters entstanden, so gelten die Regelungen der Abschnitte § 10 und § 11 entsprechend.
b) Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparatur-/Montagepersonals.
f) Schutz der Reparatur-/Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparatur-/Montagestelle.
g) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparatur-/Montagepersonal.
h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparatur-/Montagegegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
Die technische Hilfeleistung des Kunden/Bestellers muss gewährleisten, dass die Reparatur/Montage unverzüglich nach Ankunft des Reparatur-/Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden/Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden/Besteller rechtzeitig zur Verfügung. Kommt der Kunde/Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden/Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.
§ 6 Transport und Versicherung bei Reparatur/Montage im Werk des Auftragnehmers
Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden/Bestellers durchgeführter An- und Abtransport des Reparatur-/Montagegegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparatur-/Montagegegenstand von Kunden/Besteller auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur/Montage beim Auftragnehmer durch den Kunden/Besteller wieder abgeholt.
Der Kunde/Besteller trägt die Transportgefahr.
Auf Wunsch des Kunden/Bestellers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert. Während der Reparatur-/Montagezeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde/Besteller hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparatur-/Montagegegenstand z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden/Bestellers kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden. Bei Verzug des Kunden/Bestellers mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparatur-/Montagegegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden/Bestellers.
§7 Reparatur-/Montagefrist
Die Angaben über die Reparatur-/Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. Die Vereinbarungen einer verbindlichen Reparatur-/Montagefrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde/Besteller erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. Die verbindliche Reparatur-/Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur-/Montagegegenstand zur Übernahme durch den Kunden/Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparatur-/Montagearbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparatur-/Montagefrist entsprechend hilfsweise angemessen. Verzögert sich die Reparatur/Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur/Montage von erheblichem Einfluss sind, eine entsprechende, hilfsweise angemessene Verlängerung der Reparatur-/Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist. Erwächst dem Kunden/Besteller infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Reparatur-/Montagepreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden/montierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Gewährt der Kunde/Besteller dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Reparatur-/Montagearbeit ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde/Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet § 11.3 – nicht.
§8 Abnahme
1. Der Kunde/Besteller ist zur Abnahme der Reparatur-/Montagearbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparatur-/Montagegegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur/Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels Reparatur/Montagebedingungen verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden/Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden/Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde/Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur/Montage als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde/Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
§9 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparatur-/Montagevertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparatur-/Montagevertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur-/Montagegegenstandes des Kunden/Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparatur-/Montagegegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
§10 Gewährleistung, Mängelansprüche
1. Nach Abnahme der Reparatur/Montage haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur/Montage, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, die innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden/Bestellers unbeschadet § 6 und § 11 in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde/Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
2. Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Ausfallzeit des Reparatur-/Montagegegenstandes verlängert.
3. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden/Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden/Besteller zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden/Besteller beigestellten Teile.
4. Bei etwa seitens des Kunden/Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die darauf entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde/Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Kunde/Besteller die Kosten.
6. Lässt der Auftragnehmer eine ihm gestellt angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde/Besteller ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden/Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur/Montage trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde/Besteller nach Ankündigung den Vertrag rückgängig machen.
§11 Sonstige Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss
1. Werden Teile des Reparatur-/Montagegegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparatur-/Montagepreis. Im Übrigen gilt § 11.3 entsprechend.
2. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Reparatur-/Montagegegenstand vom Kunden/Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgen Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparatur-/Montagegegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden/Bestellers die Regelungen der Abschnitte § 10 und § 11.1 und § 11.3 entsprechend. Der Kunde/Besteller kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus außervertraglicher Handlung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Reparatur/Montage zusammenhängen, gegen den Auftragnehmer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur/Montage für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden/Besteller gegen Schäden, die nicht am Reparatur-/Montagegegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
§12 Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden/Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt § 11 gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Reparatur-/Montagearbeiten an einem Bauwerk und verursacht er dadurch Mangelhaftigkeiten, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
§13 Ersatzleistung des Kunden
Werden bei Reparatur-/Montagearbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparatur-/Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde/Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
§14 Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde/Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes des Auftragnehmers zuständig. Der Auftragnehmer kann auch das Gericht, das für seine mit der Reparatur/Montage betraute Zweigniederlassung zuständig ist, oder das für den Kunden/Besteller zuständige Gericht anrufen. Es gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§15 Salvatorische Klausel
Sollte gegenwärtig oder zukünftig eine Vereinbarung dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit verlieren, so wird dadurch nicht die Gültigkeit seiner übrigen Vereinbarungen berührt
Verkaufs- und Lieferbedingungen
§1 Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
§2 Preis und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, unverpackt, frei verladen, ohne Transportversicherung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug à Konto des Lieferers zu leisten, und zwar 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§3 Lieferzeit, Lieferverzögerung
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend, hilfsweise angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Der Lieferer wird dem Bestellter den Beginn und das Ende derartiger Umstände mitteilen. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird, und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt § 7.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt § 7.2 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
§4 Gefahrübergang, Abnahme
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
§5 Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller tritt schon jetzt seine Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen für den Zeitraum bis zum Eigentumsübergang an den Lieferer ab. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
§6 Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt § 7 – Gewähr wie folgt:
Sachmängel:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt § 7.2 dieser Bedingungen. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel:
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Die in Abschnitt § 6.7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt § 7.2 für den Fall der Schutz oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt § 6.7 ermöglicht, dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
§7 Haftung
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte § 6 und § 7.2 entsprechend. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
§8 Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt § 7.2 a-e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
§9 Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
§10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechts- + Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
§11 Sonstiges
Die Geltung des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973 (BGBII856-EKAG) wird ausgeschlossen. Es liegt in der Sorgfaltspflicht des ausländischen Bestellers, dass die Liefergegenstände entsprechend den nationalen Sicherheitsvorschriften ausgeliefert werden. Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht (§ 10).
§12 Salvatorische Klausel Sollte gegenwärtig oder zukünftig eine Vereinbarung dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit verlieren, so wird dadurch nicht die Gültigkeit seiner übrigen Vereinbarungen berührt.
Mietbedingungen
A. Allgemeines
1. Für die Vermietung von Baumaschinen und -geräten gelten die nachfolgenden Bedingungen. Die Bedingungen sind nicht nur Bestandteil einer Vereinbarung mit dem Mieter, sie gelten zugleich für sämtliche späteren Vereinbarungen mit dem Mieter, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf.
2. Die Folgen von Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlich oder telefonisch erteilten Aufträgen ergeben, hat der Mieter zu vertreten.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung bleibt ebenfalls davon unberührt.
4. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vom Vermieter erklärt wurde.
5. Die Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, aus positiver Forderungsverletzung oder aus im Zusammenhang mit dem Vertrag zustande gekommenen Beratungsverträgen ebenso wie aus einer eventuellen Verpflichtung zur Aufklärung über Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeiten und Wartungserfordernissen des Mietgegenstandes werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters beruhen. Das gleiche gilt für sämtliche gegen die Mitarbeiter des Vermieters in Betracht kommenden Ansprüche.
6. Soweit Rechnungsstellung für gesonderte Arbeiten oder aufgrund besonderer Nutzungszeiten durch den Vermieter vereinbart ist, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
7. Grundlage für die Berechnung der Mieten und Nebenkosten sind die Angaben in der Preisliste, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags gilt und dem Mieter bekannt ist.
B. Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu besichtigen.
3. Der Mieter bestätigt im Übergabeprotokoll den einwandfreien Zustand des übernommenen Mietgegenstandes und den Umfang des Zubehörs. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Inbetriebnahme des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen.
4. Die Kosten zur Behebung von Mängeln, die der Vermieter zu vertreten hat oder die von ihm anerkannt werden, trägt dieser. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach Absprache kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. Der Vermieter trägt dann nur die Kosten, die ihm selbst entstanden wären.
5. Weitere Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.
6. Der Mieter haftet für Schäden, die während der Verwendung des Mietgegenstandes bei Ihm oder bei Dritten entstehen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Verschulden des Personals entstanden sind, das auf Anforderung des Mieters vom Vermieter gestellt wird, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Dieses Personal gilt als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Mieters.
C. Berechnung und Zahlung der Miete
1. Die Mietberechnung wird eine tägliche Schicht bis zu acht Stunden von Montag bis Freitag zu Grunde gelegt. Kürzere Mietzeiten können nicht vereinbart werden. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
2. Der Mietpreis wird nach Tagen, Wochen oder Monaten berechnet. Es gilt die jeweils bei Vertragsabschluss gültige Mietpreisliste, sofern im Vertrag nichts Weiteres vereinbart wird. Bei einer längeren Nutzung kann der Mieter die jeweils günstigere Mietpreisgestaltung verlangen.
3. Alle Preis sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
4. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand länger als acht Stunden täglich, so ist ein Mehrschichtzuschlag von 50% auf den täglichen Mietzins vereinbart. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag wird eine Tagesmiete berechnet. Wird der Gegenstand nur über das Wochenende vermietet (Sonnabend bis Sonntag), so ist ein Zuschlag von 50% auf die Tagesmiete vereinbart.
5. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbauzeiten sowie Kosten des Transportes des Mietgegenstandes sind ebenfalls vom Mieter zu tragen. Sie sind nicht im Mietpreis enthalten. Der Berechnung der Transportkosten liegen die Regelungen der bei Vertragsabschluss gültigen Mietpreisliste zugrunde. Die Kosten für die übrigen aufgewendeten Zeiten werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt werden, anderenfalls vom Beauftragten des Vermieters festgehalten werden.
6. Die Kosten für verwendete Materialien (Befestigungsmaterial, Betriebsstoffe, Verschleißteile und Ersatzteile u. ä.) werden gesondert berechnet und sind vom Mieter zu tragen.
7. Werden während der Vertragsdauer die Mietpreise verändert, so ist vereinbart, dass der Vermieter den Mietpreis nach Ablauf eines Monats nach der Änderung anhand der dann gültigen Mietpreisliste fordern darf. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, bis zum Ablauf dieses Monats den Vertrag zu kündigen.
9. Wird in der Rechnung des Vermieters eine nach dem Kalender bestimmte Frist festgesetzt, so befindet sich der Mieter nach Ablauf dieser Frist im Verzug. Dieses gilt unabhängig davon, dass spätere Zahlungsaufforderungen folgen können. Vom Verzugsbeginn an hat der Mieter bankübliche Zinsen auf Nachweis zu zahlen.
10. Die Sondervereinbarungen über den Mietzins, die zugunsten des Mieters von der gültigen Mietpreisliste abweichen werden als solche bezeichnet und gelten nur bei Einhaltung folgender Bedingungen: Der Mieter muss die laufenden Rechnungen/Zwischenrechnungen innerhalb der jeweils gesetzlichen Frist bezahlen und darf die vereinbarte Mietzeit nicht überschreiten. Wird keine der Bedingungen oder nur eine Bedingung erfüllt, so gelten die Mietpreise der beim Vertragsabschluss gültigen Mietpreisliste von Anfang an als vereinbart.
11. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten und jeweils fälligen Mietschuld die ihm zustehenden Forderungen gegenüber Dritten, bei denen er den Mietgegenstand einsetzt, an den Vermieter ab. Die Abtretung erfolgt nur erfüllungshalber.
12. Eine Aufrechnung mit der Forderung des Vermieters ist nur dann zulässig, wenn dem Mieter ein rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen den Vermieter zusteht oder ein Anspruch vom Vermieter anerkannt wird.
13. Bei Ausfall des Mietgegenstandes ist der Mieter zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt, sofern er dem Vermieter unverzüglich den Stillstand der Nutzung anzeigt und die Gründe für den Ausfall nicht von dem Mieter zu vertreten sind. Der Vermieter ist berechtigt, den Schaden zu beheben oder ein Ersatzgerät zu stellen. Der Mieter hat nachzuweisen, dass der Schaden, der zum Ausfall führte, nicht von ihm zu vertreten ist.
14. Leistet der Mieter nicht den vereinbarten Mietzins, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen und den Mietgegenstand herauszuverlangen. Auch für den Fall, dass Gründe vorliegen, aus denen die Zahlungsschwierigkeiten des Mieters erkennbar sind, kann der Vermieter kündigen und die Herausgabe verlangen. Der Mieter erklärt für diese Fälle sein Einverständnis mit der Herausgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht nicht.
15. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf entstandene Kosten, danach auf entstandene Zinsen und danach auf die Hauptforderung angerechnet.
D. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Gerätes
1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Die Geräteausgabe erfolgt am Montag bis Freitag von 7.00 bis 16.15 Uhr. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.
2. Die Mietzeit kann verlängert werden. Dazu bedarf es der schriftlichen Mitteilung an den Vermieter und dessen schriftlicher Bestätigung. Die Verlängerung der Mietzeit kann von einer Zahlung des Mietzinses für die zurückliegende Mietzeit abhängig gemacht werden.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes rechtzeitig dem Vermieter vorher anzuzeigen.
4. Der Mieter ist verpflichtet – unabhängig von der im Vertrag bezeichneten Mietzeit, die Freimeldung des Mietgegenstandes dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Die Mietzeit endet erst mit der Rücklieferung des Mietgegenstandes an den Vermieter oder durch schriftliche Freimeldung an den Vermieter.
5. Die Rücklieferung hat zu den unter D, Ziffer 1. genannten Tageszeiten zu erfolgen. Sie gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör dem Vermieter übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten Ablieferungsort eintrifft. Bei vereinbarter Übergabe an einen neuen Mieter endet die Mietzeit mit Abholung oder Absendung an den neuen Mieter. Die Mietzeit verlängert sich jedoch – auch unter Berücksichtigung des Buchstaben D, Ziffer 4. –, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nach E. Ziffer 1, nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden.
6. Ist die Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit mit dem Vermieter bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Tag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat – muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z.B. kein Zugang; fehlende Schlüssel; keine Person zur Übergabe vorhanden), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.
7. Wird das Mietgerät am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit vom Vermieter nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Mietzeit dauert für diesen Zeitraum an. Die Sorgfaltspflicht bis zur Abholung bleibt bestehen.
8. Bei Abholung durch den Vermieter ist das Mietobjekt in transportfähigem Zustand bereitzustellen; andernfalls werden entsprechend erforderliche Baustellenzeiten gesondert berechnet. Für diese Zeiten gilt die jeweils gültige Preisliste.
E. Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
b) für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigen Zustand zu halten. Für erforderliche turnusmäßige Inspektionen hat der Mieter den Vermieter zu beauftragen; die Kosten trägt der Mieter.
c) notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen, es sei denn, der Mieter und seine Hilfspersonen haben nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet.
d) das Gerät in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzuliefern. Die Rücknahme erfolgt unter dem Vorbehalt einer vollständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, soweit dieser nicht bereits bei Übergabe bestätigt wird.
2. Wird das Mietobjekt nicht in dem Zustand zurückgegeben, wie es unter E., Ziffer1.d bezeichnet ist, so ist der Vermieter berechtigt, die Beseitigung von Schäden vorzunehmen. Er benachrichtigt dazu gleichzeitig den Mieter und gibt ihm Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Verzichtet der Mieter auf eine Überprüfung, so ist der Vermieter berechtigt, die Schäden zu beheben und dem Mieter die entsprechenden Kosten zu berechnen. Der Mieter hat nachzuweisen, dass der entstandene Schaden nicht von ihm zu vertreten ist. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen. Ist eine Instandsetzung des Mietgegenstandes nicht möglich, so ist der Mieter verpflichtet, den Neuanschaffungspreis zu zahlen.
3. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich, dass er die benötigten Ersatzteile in gleicher Frist und zu gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen kann, so ist der Mieter berechtigt, die Ersatzteile selbst zu beschaffen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Standort und die Art des Einsatzes des Mietobjektes von dem Mieter zu verlangen. Er darf jederzeit den Mietgegenstand untersuchen lassen. Der Mieter ist verpflichtet, die Untersuchung zuzulassen und das Betreten des Einsatzortes zu gestatten oder eine notwendige Erlaubnis von Dritten beizubringen.
5. Der Mieter ist verpflichtet, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass das gemietete Gerät nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist.
F. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
1. Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb von Deutschland ist nur nach schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gestattet.
2. Der Mieter darf das Mietobjekt ohne Erlaubnis des Vermieters weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung des Vermieters wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand.
3. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an dem Mietobjekt geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen.
4. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist der Mieter für die daraus entstehenden Schäden des Vermieters ersatzpflichtig.
G. Verlust des Mietgegenstandes
1. Verlust oder Beschädigung von Mietgegenständen sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Bei größeren Beschädigungen oder Diebstahl ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten
2. Bei Verlust des Mietgegenstandes hat der Mieter gleichartigen Ersatz zu leisten. Dieses gilt auch, falls der Verlust durch Einwirkung höherer Gewalt entsteht. Der Vermieter kann Ersatz in Geld verlangen, wobei die Höhe der Ersatzleistung nach den Beschaffungskosten für einen gleichwertigen Gegenstand bemessen wird.
3. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist der vereinbarte Mietzins in Höhe von 75% weiterzuzahlen.
H. Sonstige Bestimmungen
1. Der Vermieter versichert den Mietgegenstand nicht. Wünscht der Mieter den Abschluss einer Versicherung, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren, Versicherungsprämien sind vom Mieter zu tragen.
2. Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter den Mietgegenstand gegen Schäden jeder Art versichert.
3. Für die Anmietung von Großgeräten, Arbeitsbühnen, WC-Kabinen, Baustellenabsicherungsgeräten und mobilen Gebäuden/Containern gelten die Ergänzungsbedingungen.
4. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages tritt der Mieter seine Rechte gegen den Versicherer an den Vermieter zur Sicherung dessen Forderung ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an. Der Vermieter nimmt die Abtretung an und erklärt, Ansprüche nur in Höhe seiner Forderung gegen den Mieter geltend zu machen.
5. Winterregelungen müssen gesondert vor Mietbeginn vereinbart werden. Wird das Gerät auch bei Arbeiten eingesetzt, die bei Frost durchführbar sind, so erfolgt keine Winterregelung.
6. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragspartnern aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz des Vermieters.
I. Vermietung mit Fahrern
1. Die Gestellung von Bedienungspersonal und Fahrern entbindet den Mieter nicht von seinen Pflichten gemäß Buchstabe E.
2. Bei Ausbleiben, Fehlen oder Erkrankungen des Fahrers besteht ein Anspruch des Mieters auf eine zeitlich entsprechende Minderung der Mietkosten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.